
Unser Unternehmen ist spezialisiert auf Baumfällungen an „Problemstandorten“. Unser Wirkungskreis umfasst den Rheinisch-Bergischen Kreis.
Gründe für Fällungen
Obwohl Bäume meist viel länger leben als Menschen ist auch für sie irgendwann "die Zeit gekommen". Häufig wird dies durch menschliches Dazutun beschleunigt. Stamm- und Wurzelschäden im Verkehrs- oder Baustellenbereiche, falsche Standorte oder bauliche Veränderungen in Standortnähe setzen die Lebenszeit von Bäumen in Stadtgebieten stark herab.
In der Natur kann ein Baum allmählich verfallen. In Siedlungsgebieten hingegen wird er, sobald seine Vitalität abnimmt, zu einer zu prüfenden Gefahr. Wird klar, dass ein Baum durch pflegerische Maßnahmen in seiner Verkehrssicherheit nicht zu erhalten ist, muss er gefällt werden. Die Entscheidung ob und wann dies notwendig ist, sollte sehr gewissenhaft erfolgen. Nicht selten kommt es zum vorzeitigen Ende eines Baumes weil ausführenden "Fach"-Firmen die nötige Sachkenntnis fehlt oder finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.
Besteht ein Interesse Bäume nach Möglichkeit trotzdem zu erhalten (z.B. zur Grundstückswertsteigerung) beraten wir Sie hierzu gerne kostenfrei.
Kombination von Seilklettertechnik bzw. Hubarbeitsbühne, Mobilkraneinsatz und Rigging-Technik
Ist die konventionelle Fällung eines Baumes nicht möglich, weil Personen- oder Sachschäden zu befürchten sind, müssen spezielle Arbeitsverfahren angewendet werden. Der Baum wird mit Hilfe von Seilklettertechnik und Steigeisen oder aber der Hubarbeitsbühne stückweise abgetragen. Bei beiden Arbeitsverfahren werden, wo nötig, Baumteile mit Hilfe von Seilen und Umlenkrollen auch auf engstem Raum kontrolliert und zielgenau abgelassen (Rigging Technik).
Fällzeiten und Beschränkungen
Der § 39 BNatSchG "Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen" und das Landschaftsgesetz NRW regeln die Zeitspanne für Fäll/Rodungsarbeiten und starken Schnittmaßnahmen an Gebüschen. Zu dem aktuell verodneten Verbot von Fällungen und Rodungen zwischen dem 1. März und 30. September gibt es jedoch einige Ausnahmen die besonders Privatgärten betreffen. Der Privatgarten ist als Landschaftsteil definiert der in regelmäßigen Abständen gepflegt wird. Quintessenz der Interpretation dry § 39 ist, dass Gebüsche überall und Bäume außerhalb und gärtnerisch genutzter Flächen nur im Zeitraum zwischen 01.10 und 28.02. inklusive entfernt werden dürfen. Dazu zählt auch ein starker Rückschnitt der Gebüsche.
Im Umkehrschluss dürfen alle Bäume innerhalb gärtnerisch genutzter Flächen immer gefällt werden, Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen fällen, Gebüsche roden oder stark zurückschneiden ist verboten im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September. Sollte man bei einer dieser Tätigkeiten auf Habitate oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren stoßen, so müssen diese Tätigkeiten, um die Tiere nicht zu stören, umgehend eingestellt werden.
Eine gute Erklärung zu den aktuellen Regelungen finden Sie unter folgendem Artikel von Hege Breloer BNatSchG:: www.baeumeundrecht.de
Weiterhin sind die individuellen Baumschutzsatzungen der Kommunen zu beachten. Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen beim Stellen entsprechender Anträge.
Baumschutz Satzungen und Anträge
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